Im Pressegespräch am 28. Mai 2021 wurde durch Vertreter der Bundesregierung weitere Lockerungen mit 10. Juni 2021 angekündigt. Ab 1. Juli werden wir wieder (fast alle) unsere alten Freiheiten zurückerlangen.
Alle Maßnahmen im Detail hier
Gastronomie
- Die Sperrstunde wird auf 24 Uhr erweitert
- Zusammenkünfte von Personen im Innenbereich max. 8 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
- Zusammenkünfte von Personen im Außenbereich max. 16 Personen (zzgl. minderjähriger Kinder) – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
- keine Masken-Pflicht im Außenbereich der Gastronomie
- Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel). Zudem werden auch Selbsttests vor Ort weiterhin möglich sein
- Mindestabstand zwischen Besuchergruppen (nicht zwischen den Tischen) auf 1 Meter reduziert
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf-oder Genesungsnachweis oder ein negativer Testnachweis für die jeweils vorgesehene Gültigkeit (PCR-Test 72h, Antigentest 48h, kontrollierter Selbsttest 24h) erbracht werden kann, sonst FFP2-Masken-Pflicht.
Hotellerie
- Gäste müssen weiterhin bei der Anreise ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel). Zudem werden auch Tests vor Ort weiterhin möglich sein
- Mindestabstand zwischen Gästegruppen wurde auf 1 Meter reduziert
- Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie, wobei Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind wie Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben
- Wellnessbetrieb analog zu Regelungen der Wellness-und Freizeiteinrichtungen, wobei auch hier Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Freizeitbetriebe
- Die Sperrstunde wird auf 24 Uhr erweitert
- In geschlossenen Räumen müssen pro Kunde nur noch 10 m² zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch für Wellnesseinrichtungen
- Ausgenommen von der 10 m²-Regel sind Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte)
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur noch ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf-oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann. Ansonsten weiterhin besteht weiterhin FFP2-Masken-Pflicht.
- Verköstigung von Gästen: analog zu Regelungen der Gastronomie
Veranstaltungen
- 3-G Regel bleibt, d.h. Teilnehmer müssen weiterhin vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen. Zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
- Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Konzert, Kabarett, Seminar):
Innenbereich: 1.500 Personen (75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes)
Außenbereich: 3.000 Personen (75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes - Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern sind weiterhin nicht als Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zu verstehen. Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
Innenbereich: 50 Personen
Außenbereich: 50 Personen - Gelegenheitsmärkte können bereits ab Anfang Juni 2021wieder stattfinden
- Auch bei Veranstaltungen wird der Mindestabstand zwischen Besuchergruppen auf 1 Meter reduziert
- FFP2-Masken-Pflicht nur mehr im Innenbereich bei Veranstaltungen
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf-oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann. Sonst FFP2-Masken-Pflicht
- Verköstigung von Besuchern analog zu Gastronomie – ausgenommen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, hier ist keine Konsumation von Speisen und Getränken erlaubt
Fach-und Publikumsmessen
- 3-G Regel: Messebesucher haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorzuweisen. Zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
- Kapazitätsbeschränkungen in geschlossenen Räumen: 10 m2 Besucherfläche pro Besucher
Sonderregelung für (Musik-)Proben und Busreisen
Es gibt keine Kapazitätsobergrenze für Reisebusse und Amateurproben, wenn die 3-G Regel eingehalten wird. D.h. wenn ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen werden kann.
Einreise-Erleichterungen ab 10. Juni
Es wird auf die Empfehlungen des RKI (Robert Koch Institut) abgestellt. Durch den Umstieg auf die RKI-Liste wird die Reisefreiheit nahezu vollständig wiederhergestellt. Das heißt etwa, dass für geimpfte, genesene und getestete Personen aus über 100 Ländern künftig keine Quarantänepflicht besteht.
Weitere Freiheiten ab 1. Juli 2021
- Keine Maskenpflicht im Innenbereich, wenn 3-G-Regel erfüllt wird: Nur wenn die 3-G-Regel nicht erfüllt wird, muss im Innenbereich der jeweiligen Betriebsstätte eine Maske getragen werden. D.h. wenn kein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen werden kann.
- Kein Mindestabstand und keine Kapazitätsbeschränkungen mehr
- sowie keine Auf- oder Sperrstunden im Bereich der Gastronomie
- Nachtgastronomie wird allerdings erst später im Laufe des Juli wieder möglich sein
- Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen – weder im stehenden oder sitzenden Bereich
Anzeigepflicht: ab 100 Personen
Genehmigungspflicht: ab 500 Personen
ZUTRITTSTESTS
Test-Gültigkeit von:
• Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
• Antigentest: 48h
• PCR-Test: 72h
Testausnahmen für genesene und geimpfte Menschen:
Personen, die mit Sars-Cov-2 infiziert waren, sind ein halbes Jahr nach Genesung von der Testpflicht befreit. Sobald die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen ist, werden auch geimpfte Menschen von der Testpflicht ausgenommen sein. Dies gilt ein Jahr lang ab Tag 22 nach der Erstimpfung.
Covid-19 Schnelltests in Wels
Die Stadt Wels bietet von Montag bis Sonntag in der Messehalle 4 (Messegelände Ost, Eingang Welios) und im Gesundheitszentrum des Klinikums Wels-Grieskirchen (Grieskirchner Straße 49) kostenlose Corona-Antigen-Testraßen an. Zusätzlich sind zwei Welser Covid-19-Testbusse in den Stadtteilen unterwegs. Einige Apotheken bieten ebenfalls Gratis Antigen-Testungen an. Hier können auch die sogenannten „Wohnzimmertests“ abgeholt werden. Unter Vorweis der eCard 20 Stück / Monat kostenlos – inkl. QR-Code zum Hochladen auf der Land OÖ-Seite. Alle Testmöglichkeiten im Überblick
Anmeldungen zum Schnelltest sind online oder per Telefon ( Montag bis Sonntag von 7 – 22 Uhr) unter der Nummer 0800 / 220 330 möglich.